Informationen

Seit dem 01.01.2021 werden die Anträge für die staatliche Bezuschussung in Form von Fördergelder bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA gestellt

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude besteht aus drei Teilprogrammen die jeweils in der Zuschuss- und Kreditvariante angeboten werden:

  1. Wohngebäude (BEG WG)
  2. Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Gefördert werden anteilig an den förderfähigen Kosten:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle (z. B. Außenwände, Dachflächen, der Austausch von Türen und Fenstern) mit 20 Prozent,
  • Anlagentechnik (z. B. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen) mit 20 Prozent,
  • Erneuerbare Energien für Heizungen (z. B. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen) mit 20 bis 45 Prozent,
  • Anschluss an ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz mit 30 bis 45 Prozent,
  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (z. B. hydraulischer Abgleich inklusive Austausch von Heizungspumpen) mit 20 Prozent,
  • sowie Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung (z. B. Efficiency Smart Home).

Zusätzlich sind folgende Punkte förderfähig:

  • Fachplanung und Baubegleitung mit 50 Prozent bis zu einem Betrag von 20.000,- Euro pro Antrag und Kalenderjahr
  • Notwendige Umfeldmaßnahmen für die Umsetzung der Maßnahme (z. B. Ausbau und Entsorgung einer Altheizung)

 

https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/20201214_beg.html

 

Seit dem 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten

Was bedeutet das für Sie?

  • Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in allen kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 bestimmte Pflichtangaben zu den energetischen Kennwerten gemacht werden, sofern ein Energieausweis vorliegt*.
  • Die Energiekennwerte sind auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
  • Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden.
  • Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

*Liegt noch kein Energieausweis vor, ist ein Verzicht auf die Angabe der energetischen Kennwerte in der Anzeige möglich. Eine Vorlagepflicht des Ausweises besteht jedoch spätestens zur Besichtigung.

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.